Christian Gotthardt

Rechtsanwalt und Strafverteidiger

Erfolgreiche Verfahrenseinstellung beim Vorwurf der Bedrohung

25. März 2025 | Kiel, Strafrecht

Je früher ein Strafverteidiger eingeschaltet wird, desto besser sind die Erfolgsaussichten. Der sofortige Kontakt zu einem Rechtsanwalt und Strafverteidiger kann den entscheidenden Punkt ausmachen. Beim Vorwurf der Bedrohung kann das Verfahren oftmals bereits im Ermittlungsverfahren zu Fall gebracht werden.

Was ist eine Bedrohung gemäß § 241 StGB?

Wer einen Menschen mit der Begehung einer gegen ihn gerichteten oder eine ihm nahestehende Person gerichteten rechtswidrigen Tat gegen die sexuelle Selbstbestimmung, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder gegen eine Sache von bedeutetem Wert bedroht, macht sich wegen Bedrohung strafbar.

Drohung bedeutet dabei, das Inaussichtstellen eines Übels, auf dessen Eintritt der Täter entweder einen Einfluss hat oder vorgibt einen solchen Einfluss darauf zu haben.

Droht der Täter dem Opfer mit einem Verbrechen macht er sich sogar gemäß § 241 Abs. 2 StGB strafbar, was im Verhältnis zur Bedrohung gemäß § 241 Abs. 1 StGB eine Qualifikation darstellt und zu einer höheren Strafe führen kann.

Welche Strafe bei Bedrohung?

Zu welcher Strafe es bei einer Bedrohung kommen kann, hängt davon ab, welcher Tatbestand der Bedrohung erfüllt ist. Grundsätzlich beginnt der Strafrahmen bei einer Bedrohung mit Geldstrafen. Bei einer Bedrohung mit einem Verbrechen (z.B. einer Morddrohung) kann aber gemäß § 241 Abs. 2 StGB auch eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren drohen. Wird die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts begangen kann sogar eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren drohen. Damit reagierte der Gesetzgeber insbesondere auf Bedrohungen über das Internet, da hier eine erheblich größere Reichweite vorliegen kann.

Der Vorwurf der Bedrohung – Entscheidend können auch strafprozessuale Aspekte sein

Die Besonderheit im obigen Fall lag im § 241 Abs. 5 StGB. Hier ist ein Strafantragserfordernis normiert. Die Erweiterung des Drohungsinhalts auf Vergehenstatbestände führte dazu, dass auch Antragsdelikte wie die einfache Körperverletzung Inhalt einer Bedrohung gemäß § 241 Abs. 1 StGB sein können. Vereinfacht gesagt braucht es nach § 241 Abs. 5 StGB immer dann einen Strafantrag, wenn auch das Vergehen, mit welchem gedroht wird, einen Strafantrag für die Strafverfolgung benötigt. Entscheidend kann dann noch sein, ob es sich um ein relatives oder absolutes Antragsdelikt handelt. Absolute Antragsdelikte erfordern immer einen Strafantrag des Verletzten für die Strafverfolgung. Bei relativen Antragsdelikten kann die Staatsanwaltschaft auch bei fehlendem Strafantrag das besondere öffentliche Interesse bejahen und so die Strafverfolgung vornehmen. Allerdings liegt das besondere öffentliche Interesse nur dann vor, wenn der Täter beispielsweise einschlägig vorbestraft ist, besonders leichtfertig oder roh vorgegangen ist oder aus rassistischen Gründen handelte.

Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts gemäß § 170 Abs. 2 StPO

Ein hinreichender Tatverdacht besteht, wenn die Staatsanwaltschaft nach Abschluss der Ermittlungen aufgrund der Beweislage davon ausgeht, dass eine Verurteilung des Beschuldigten wahrscheinlicher ist als ein Freispruch. Diesen Verdachtsgrad benötigt die Staatsanwaltschaft beispielsweise für die Entscheidung darüber, ob sie die öffentliche Anklage erheben wird.

Fehlt es an einem hinreichenden Tatverdacht bedeutet dies vereinfacht gesagt, dass die Ermittlungen am Ende nicht ergeben haben, dass die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung bei über 50% liegt. Dabei kann sich im Ermittlungsverfahren entweder herausstellen, dass es nicht ausreichend Beweise gibt oder die aufgeführten Beweise konnten bereits im Ermittlungsverfahren durch einen Strafverteidiger entkräftet werden. Daneben spielen aber auch die oben beschriebenen prozessualen Aspekte eine Rolle, wie das Fehlen eines wirksamen Strafantrags und das Fehlen des besonderen öffentlichen Interesses.

Verteidigung im Ermittlungsverfahren oftmals entscheidend

Es zeigt sich, dass frühzeitige Strafverteidigung erhebliche Folgen, wie die öffentliche Anklage, etwaige Vorstrafen im Führungszeugnis oder Eintragungen im Bundeszentralregister verhindern kann.

Die Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts gemäß § 170 Abs. 2 StPO ist im Ermittlungsverfahren das bestmögliche Ergebnis und oftmals nur zu erreichen, wenn

  • Der Beschuldigte (auch der Unschuldige) zu den Tatvorwürfen schweigt
  • Umgehend ein Rechtsanwalt und Strafverteidiger kontaktiert wird
  • Der Rechtsanwalt und Strafverteidiger die tatsächliche Beweislage kritisch prüft
  • Der Rechtsanwalt und Strafverteidiger die rechtliche Bewertung kritisch prüft
  • Der Rechtsanwalt und Strafverteidiger auch prozessuale Aspekte wie Beweisverwertungsverbote kritisch prüft und entsprechende Widersprüche rechtzeitig erhebt
  • Der Rechtsanwalt und Strafverteidiger bereits im Ermittlungsverfahren einen umfassenden Verteidigungsschriftsatz abgibt

Bestmögliche Strafverteidigung – Chancen nutzen

In vielen Fällen kann beim Vorwurf der Bedrohung eine öffentliche Anklage vermieden werden. Selbst, wenn sich im Ermittlungsverfahren herausstellt, dass der hinreichende Tatverdacht hinsichtlich einer Bedrohung gemäß § 241 StGB besteht, gibt es immer noch wertvolle Verteidigungschancen. Auch hier ist der frühzeitige Kontakt zu einem Rechtsanwalt und Strafverteidiger entscheidend.

Mittels genauer Prüfung der Ermittlungsakte und Erstellung von Verteidigerschriftsätzen sind bestmögliche Verteidigungserfolge zu erzielen. Wenn ein hinreichender Tatverdacht besteht, kann das Verfahren immer noch aus Opportunitätsgründen bereits im Ermittlungsverfahren eingestellt werden. Möglich sind beispielsweise die Einstellung wegen geringer Schuld gemäß § 153 StPO oder die Einstellung gegen Auflage gemäß § 153a StPO. Für den Mandanten hat dies erhebliche Vorteile:

  • Keine Eintragung im Bundeszentralregister
  • Keine Vorstrafe im Führungszeugnis
  • Keine öffentliche Anklage
  • Diskrete und schnelle Erledigung des Verfahrens

Brauche ich einen Anwalt beim Vorwurf der Bedrohung?

Der Fall zeigt, dass die Erfolgsaussichten wesentlich besser sind, wenn ein Rechtsanwalt und Strafverteidiger frühzeitig eingeschaltet wird. Von allein lassen die Ermittlungsbehörden in den seltensten Fällen die Vorwürfe gegen Sie fallen. Die Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts im Ermittlungsverfahren oder ein Freispruch vor Gericht lassen sich oftmals nur mit Hilfe kompetenter Strafverteidigung erreichen. Für den Fall, dass ein hinreichender Tatverdacht bzgl. einer Bedrohung besteht, sind die Einstellungen aus Opportunitätsgründen mit einem Strafverteidiger oftmals wahrscheinlich und im Ergebnis besser.

Rechtsanwalt beim Vorwurf der Bedrohung

Wenn Sie eine Vorladung der Polizei oder der Staatsanwaltschaft wegen des Vorwurfs der Bedrohung erhalten haben, nehmen Sie Kontakt für eine unverbindliche und diskrete Ersteinschätzung auf:

Denken Sie an Ihre Rechte als Beschuldigter und schweigen Sie unbedingt zu den Tatvorwürfen. Vernehmungen können durch einen Rechtsanwalt und Strafverteidiger für Sie abgesagt werden. Wenn Sie Ihre Verteidigungschancen erhöhen wollen, ist eine kompetente Strafverteidigung notwendig. Das bedeutet, dass zunächst Akteneinsicht beantragt wird und diese durch einen Rechtsanwalt und Strafverteidiger analysiert wird. Ob es ratsam ist, dass Sie eine Aussage im Ermittlungsverfahren abgeben, wird Ihnen dann ein Rechtsanwalt und Strafverteidiger beantworten können. Nach der Akteneinsicht durch einen Rechtsanwalt und Strafverteidiger fehlt den Ermittlungsbehörden wie der Polizei und der Staatsanwaltschaft nämlich der ansonsten vorhandene Wissensvorsprung. Nutzen Sie Ihre Rechte:

Christian Gotthard
Ihre Freiheit – Mein Auftrag!

Ich stehe Ihnen als Strafverteidiger zur Seite

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Diskretion und Engagement in ihrem Fall!

Wenn Sie strafrechtlichen Rat oder Unterstützung benötigen, zögern Sie nicht, mich zu kontaktieren. Vereinbaren Sie noch heute einen Termin für eine persönliche Beratung.

Christian Gotthard
Strafverteidiger

Rechtsanwalt Gotthardt – Ihr Strafverteidiger im Strafrecht und Sexualstrafrecht

Ich verteidige Sie gegen alle Vorwürfe aus dem Strafrecht und Sexualstrafrecht! Mit vollem Engagement kämpfe ich für Ihre Rechte. Ich setze mich stets für das beste Ergebnis ein. Ziel ist es, Vorstrafen zu vermeiden und die Vorwürfe bereits im Ermittlungsverfahren zur Einstellung zu bekommen. Haben Sie Fragen oder eine polizeiliche Vorladung bekommen, dann kontaktieren Sie mich noch heute für eine Ersteinschätzung und Strafverteidigung.