Festnahme und Verhaftung


Vorläufige Festnahmen und Verhaftungen sind unterschiedliche Maßnahmen. Eine Festnahme erfolgt oft durch die Polizei und ist die erste Handlung, wenn Jemand beispielsweise auf frischer Tat betroffen wird. Zudem gibt es zeitliche Grenze für die vorläufige Festnahme durch die Polizei. Einer Verhaftung muss dagegen ein Haftbefehl zugrunde liegen. Haftbefehle werden durch Richter erlassen. Auch bei der Untersuchungshaft gibt es zeitliche Grenzen. Diese sind aber deutlich länger als bei der vorläufigen Festnahme durch die Polizei. Was die vorläufige Festnahme durch die Polizei und eine Verhaftung gemeinsam haben, ist dass Ihre persönliche Freiheit auf dem Spiel steht. 

Festnahme durch die Polizei 

Die vorläufige Festnahme ist in den §§ 127 ff. StPO geregelt. Hiernach kann eine Festnahme erfolgen, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen, wie beispielsweise bei Gefahr im Verzug oder wenn Jemand auf frischer Tat betroffen wird. Üblicherweise ist dies der erste unmittelbare Zugriff der Polizei. 


Beispiel:

Ein Jogger wird bei einer Joggingrunde im Kieler Park mit einem Pfefferspray angegriffen und ausgeraubt. Mehrere Zeugen beobachten diesen Raubüberfall und kontaktieren die Polizei. Noch vor Ort kann der verdächtige Räuber von der Polizei im Kieler Park angetroffen werden. In einem solchen Fall wird die Polizei den mutmaßlichen Räuber vorläufig festnehmen. 


Üblicherweise wird der vorläufig festgenommene Tatverdächtige zunächst in Polizeigewahrsam gebracht. Eine „richtige“ Verhaftung im juristischen Sinne ist dies noch nicht. Denn die vorläufige Festnahme ist zeitlich begrenzt. Für eine Verhaftung bedarf es eines Haftbefehls. Hierfür muss der Beschuldigte einem Haftrichter vorgeführt werden. Liegen die Voraussetzungen der Untersuchungshaft vor, bedarf es eines Haftbefehls durch einen Haftrichter. Erst dann erfolgt die eigentliche Verhaftung. 

Was tun bei vorläufiger Festnahme durch die Polizei? 

Werden Sie, ein Freund oder ein Angehöriger vorläufig von der Polizei festgenommen, wird in der Regel durch die zuständige Staatsanwaltschaft geprüft, ob die Voraussetzungen für einen Haftbefehl vorliegen. Wenn die Staatsanwaltschaft der Ansicht ist, dass die Voraussetzungen der Untersuchungshaft vorliegen, wird sie einen Untersuchungshaftbefehl gegenüber dem Haftrichter beantragen. Zwar gibt es zeitliche Grenzen, wie lange eine vorläufige Festnahme durch die Polizei andauern darf, es kann aber bis zum Haftführungstermin einige Zeit vergehen. Das Wichtigste ist bis dahin, dass Sie zu den Tatvorwürfen schweigen und umgehend den Kontakt zu einem Anwalt für Strafrecht verlangen. Lassen Sie sich nicht in einen Smalltalk mit der Polizei verwickeln. Ihr Schweigen kann niemals zum Nachteil gewertet werden. Wenn sich der Beschuldigte aber zu den Tatvorwürfen äußert, wird alles, was er gesagt hat, Eingang in die Ermittlungsakte finden und möglicherweise unbewusst, den Verdacht erhärten. 

Bei vorläufiger Festnahme oder Verhaftungen kontaktieren Sie umgehend einen Strafverteidiger. Unter der anwaltlichen Notrufnummer erreichen Sie einen Strafverteidiger bei strafrechtlichen Notfällen, wie Verhaftungen und Durchsuchungen. 

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Wann droht eine Verhaftung? 

Üblicherweise kommt es zu vorläufigen Festnahmen und Verhaftungen bei schwerwiegenderen Vorwürfen. Denn für den Erlass eines Untersuchungshaftbefehls braucht es unter anderem einen dringenden Tatverdacht und einen Haftgrund. Zudem darf die Untersuchungshaft nicht unverhältnismäßig sein. Typischerweise droht eine vorläufige Festnahme oder Verhaftung beispielsweise bei Vorwürfen wie Vergewaltigung, Mord und Totschlag, Raub, räuberischer Erpressung oder Kindesmissbrauchs. Daneben kann eine vorläufige Festnahme oder Verhaftung aber auch bei BTM-Delikten drohen. 

Wann Untersuchungshaft? 

Wann es zur Untersuchungshaft kommt, ist an strenge Voraussetzungen geknüpft. Denn die Untersuchungshaft ist ein schwerwiegender Eingriff in die Rechte des Beschuldigten und kollidiert regelmäßig mit der Unschuldsvermutung. Voraussetzung für die Untersuchungshaft ist unter anderem ein dringender Tatverdacht, ein Haftgrund und die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme. 

Dringender Tatverdacht bei Untersuchungshaft 

Bei der Untersuchungshaft muss ein dringender Tatverdacht vorliegen. Zu unterscheiden sind der Anfangsverdacht, der hinreichende Tatverdacht und der dringende Tatverdacht. 

Ein dringender Tatverdacht liegt vor, wenn wegen bestimmter Tatsachen die große Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Beschuldigte die Straftat begangen hat. Ohne diese Voraussetzung darf die Untersuchungshaft gegen den Beschuldigten nicht angeordnet werden. Bloße vage Hinweise oder Vermutungen reichen dafür gerade nicht aus. Vielmehr müssen bestimmte Tatsachen vorliegen, die den Verdacht einer Straftat wie beispielsweise des Totschlags, einer Vergewaltigung oder Raubes begründen und eine überwiegende Verurteilungswahrscheinlichkeit bestehen. 

Verdachtsgrader der StPO 

In der StPO werden grundsätzlich drei Verdachtsgrade unterschieden, der Anfangsverdacht, der hinreichende Tatverdacht sowie der dringende Tatverdacht. 

Sobald ein Anfangsverdacht vorliegt, sind Ermittlungsbehörden verpflichtet, ein Ermittlungsverfahren einzuleiten. Zwar reichen vage Vermutungen nicht aus. Gleichwohl sind die Hürden für das Vorliegen eines Anfangsverdachts nicht all zu hoch. 

Ein Anfangsverdacht liegt vor, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für die Begehung einer Straftat vorliegen. Es kommt also auf konkrete Tatsachen an, die es aus kriminalistischer Erfahrung als möglich erscheinen lassen, dass eine verfolgbare Straftat vorliegt. 

Etwas Anderes ist der hinreichende Tatverdacht. Dieser wird im Rahmen der Anklageerhebung oder bei der Beantragung eines Strafbefehls relevant, vgl. § 170 StPO. Ein hinreichender Tatverdacht besteht, wenn eine Verurteilung des Beschuldigten wegen einer Straftat, nach vorläufiger Bewertung des Beweisergebnisses wahrscheinlich ist. Untechnisch gesprochen liegt ein hinreichender Tatverdacht ab 51% Verurteilungswahrscheinlichkeit vor. Auf Grundlage dieses Verdachtsgrads trifft die Staatsanwaltschaft ihre Abschlussverfügung im Ermittlungsverfahren. 

Der dringende Tatverdacht, der beispielsweise für die Untersuchungshaft notwendig ist, besagt dagegen, dass eine hohe Wahrscheinlichkeit vorliegen muss, dass der Beschuldigte eine Straftat begangen hat. 

Untersuchungshaftgründe 

Für die Untersuchungshaft braucht es Untersuchungshaftgründe. Diese sind unter anderem in § 112 StPO geregelt. Daneben regelt § 112a StPO den Haftgrund der Wiederholungsgefahr. 

Fluchtgefahr

Bei Fluchtgefahr begründen konkrete Tatsachen den Verdacht, dass sich der Beschuldigte dem Verfahren entziehen wird. Typische Anwendungsfälle sind, wenn der Beschuldigte keinerlei soziale Bindung hat, beispielsweise dann, wenn Wohnungslosigkeit besteht. Es kommen aber auch gute Sprachkenntnisse und Auslandskontakte oder das plötzliche Transferieren von hohen Geldsummen in Betracht. 

Verdunklungsgefahr 

Auch die Verdunklungsgefahr kann einen Untersuchungshaftgrund darstellen. Beim Haftgrund der Verdunklungsgefahr besteht durch das Verhalten des Beschuldigten der dringende Verdacht, dass auf Beweismittel eingewirkt werde und dadurch die Ermittlungen erschwert werden. 

Wie verhält man sich bei einem Haftbefehl? 

Festnahmen oder Verhaftungen kommen für den Beschuldigten oftmals überraschend. Was bei einer Verhaftung schwer fällt, aber entscheidend ist: Ruhe bewahren

Richtiges Verhalten bei Festnahme oder Verhaftung: 

  1. Schweigen Sie zu den Tatvorwürfen und lassen Sie sich auf keinen Smalltalk mit der Polizei oder Staatsanwaltschaft ein. 
  2. Leisten Sie keinen Widerstand und bewahren Sie Ruhe. 
  3. Bestehen Sie darauf, dass umgehend ein Rechtsanwalt für Strafrecht kontaktiert wird. 

Was kann ein Rechtsanwalt für Strafrecht bei Verhaftungen oder Festnahmen tun? 

Wenn es zu einer Haftfvorführung kommt, geht jedenfalls die Staatsanwaltschaft davon aus, dass die Voraussetzungen für die Untersuchungshaft vorliegen. Bei der Haftvorführung wird ein Rechtsanwalt für Strafrecht gegen die von der Staatsanwaltschaft behaupteten Haftgründe argumentieren und daraufhin wirken, dass kein Untersuchungshaftbefehl erlassen wird. Sollte das nicht gelingen, kann ein Rechtsanwalt für Strafrecht aber auch auf mildere Mittel hinwirken, so dass die Untersuchungshaft ausgesetzt wird. Ziel für den Rechtsanwalt für Strafrecht ist dabei immer, Ihre Freiheit zu erhalten

Festnahme oder Verhaftung von Freunden oder Angehörigen 

Sollte ein Freund, Ihr Mann oder Verlobter festgenommen oder verhaftet worden sein kontaktieren Sie umgehend einen Strafverteidiger. Der Beschuldigte hat Anspruch auf Kontakt zu einem Rechtsanwalt für Strafrecht. Verhaftungen und Festnahmen Angehöriger kommen oft plötzlich. Für den Fall der Festnahme oder Verhaftung ist schnelles Handeln durch einen Rechtsanwalt für Strafrecht gefragt. 

Sollte Ihr Freund oder ein Angehöriger verhaftet oder festgenommen sein, können Sie Tag und Nacht Kontakt zu einem Rechtsanwalt für Strafrecht aufnehmen: 

Strafverteidiger Christian Gotthardt

Ihre Freiheit, mein Auftrag!

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