Die einfache Körperverletzung – § 223 StGB

Die einfache Körperverletzung nach § 223 StGB beinhaltet zwei Varianten. Wer vorsätzlich eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt macht sich der Körperverletzung strafbar.

Was versteht man im Strafrecht unter einer körperlichen Misshandlung?

Unter einer körperlichen Misshandlung versteht man eine üble und unangemessene Behandlung, durch die das körperliche Wohlbefinden des Opfers oder die körperliche Unversehrtheit mehr als nur unerheblich beeinträchtigt wird.

Beim Wohlbefinden geht es um das körperliche Empfinden. Entscheidend ist das Körperempfinden vor und nach der Körperverletzungshandlung. Um den Tatbestand einer Körperverletzung erfüllen zu können, muss sich das körperliche Empfinden durch die Handlung verschlechtert haben. Das körperliche Wohlbefinden wird bei Schmerzzufügung in der Regel beeinträchtigt sein. Problematisch sind häufig die Fälle, in denen es um seelische Beeinträchtigungen geht. Das reine Angstempfinden oder ein Herrufen eines Ekelgefühls allein sind in der Regel nicht ausreichend für eine Körperverletzung. Die reine psychische Einwirkung auf das Opfer reicht für eine Körperverletzung somit in vielen Fällen nicht aus. Anders ist es, wenn die psychische Einwirkung zur Folge hat, dass diese zu einem somatisch objektivierbaren Zustand führt.  Wenn der Täter dem Opfer beispielsweise durch sein Handeln ernsthafte depressive Verstimmungen mit Schlaf- und Konzentrationsstörungen zufügt, kann dies den Tatbestand einer Körperverletzung erfüllen. Entscheidend für die Frage, ob eine Körperverletzung bei rein psychischen Einwirkungen vorliegt, ist also, ob sich objektivierbare körperliche Auswirkungen durch diese zeigen. Zum Teil kommt es hier zu Überschneidungen mit dem Begriff der Gesundheitsschädigung.

Die körperliche Unversehrtheit betrifft die körperliche Integrität und Funktionsfähigkeit des Körpers. Um den Tatbestand der Körperverletzung zu erfüllen, muss es zu beispielsweise zu einem Verlust kommen. Einer dauerhaften Beeinträchtigung braucht es aber nicht. Auch ein Schmerzempfinden ist nicht entscheidend.

Bereits das unangemessene Abschneiden von Haaren führt zu einer Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit und kann damit den Tatbestand der Körperverletzung erfüllen.

Was versteht man im Strafrecht unter einer Gesundheitsschädigung?

Unter einer Gesundheitsschädigung versteht man im Strafrecht das Hervorrufen oder Steigern eines pathologischen, also krankhaften, Zustandes. Es kommt nicht darauf an, dass das Opfer hierbei Schmerzen verspürt. Allein die unnatürlich abweichende Veränderung des körperlichen Zustandes ist entscheidend für den Tatbestand der Körperverletzung. Ein wichtiges Beispiel hierfür sind Fälle der Krankheitsübertragung. Die Übertragung einer ansteckenden Krankheit löst für gewöhnlich keine Schmerzen aus, kann aber zumindest den objektiven Tatbestand einer Körperverletzung erfüllen.

Erheblichkeit bei der Körperverletzung

Unerhebliche körperliche Einwirkungen reichen nicht aus, um den Tatbestand der Körperverletzung zu erfüllen. Wann eine Erheblichkeit bei einer Körperverletzung vorliegt, wird dabei anhand einer objektiven Betrachtung gemessen. Ob die Schwelle zur Erheblichkeit bei einer Körperverletzung erreicht ist, hängt dabei vom Einzelfall ab.

Gefährliche Körperverletzung – § 224 StGB

Im Strafrecht ist die gefährliche Köperverletzung eine Qualifikation der einfachen Körperverletzung. Die gefährliche Körperverletzung ist deshalb mit einer höheren Strafe bedroht, weil innerhalb der gefährlichen Körperverletzung eine besondere Begehungsweise beschrieben ist. Der gefährlichen Körperverletzung strafbar macht sich, wer eine Körperverletzung

  • durch die Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen
  • mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeuges
  • mittels eines hinterlistigen Überfalls
  • gemeinschaftlich oder
  • mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung

begeht.

Schwere Körperverletzung – § 226 StGB

Auch die schwere Körperverletzung im Sinne des § 226 StGB ist eine Qualifikation zur einfachen Körperverletzung gemäß § 223 StGB. Bei der schweren Körperverletzung handelt es sich anders als zur gefährlichen Körperverletzung nicht mehr um ein bloßes Vergehen, sondern bereits um ein Verbrechen. Bei der Qualifikation des § 226 Abs. 1 StGB handelt es sich um ein erfolgsqualifiziertes Delikt. Erfolgsqualifizierte Delikte sind solche bei denen das Grunddelikt – hier also die Körperverletzung – vorsätzlich begangen wurden, die Tatfolge aber mindestens fahrlässig verursacht wurde.

§ 226 Abs. 2 StGB ist ebenfalls ein Qualifikationstatbestand, setzt aber voraus, dass die schweren Folgen absichtlich herbeigeführt werden. Bei der schweren Körperverletzung handelt es sich also, um einen komplizierteren Straftatbestand, der nicht nur aufgrund seiner hohen Strafandrohung besonderer Aufmerksamkeit des Strafverteidigers bedarf.

Was ist eine schwere Folge?

Eine schwere Folge im Sinne des § 226 StGB liegt vor, wenn die Körperverletzung zur Folge hat, dass die verletzte Person, das Sehvermögen, das Gehör, das Sprechvermögen oder die Fortpflanzungsfähigkeit verliert. Auch der Verlust eines wichtigen Körpergliedes oder die Herbeiführung einer Unbrauchbarkeit dessen ist umfasst. Hat die Körperverletzung zur Folge, dass die verletzte Person in erheblicher Weise dauernd entstellt wird oder ins Siechtum, Lähmung oder geistiger Krankheit oder Behinderung verfällt, kann dies ebenfalls den Tatbestand der schweren Körperverletzung erfüllen.

Körperverletzung mit Todesfolge – § 227 StGB

Auch die Körperverletzung mit Todesfolge ist eine sogenannte Erfolgsqualifikation. Verursacht der Täter durch die Körperverletzung den Tod der verletzten Person, so macht er sich wegen Körperverletzung mit Todesfolge strafbar. Besondere Aufmerksamkeit des Strafverteidigers bedarf es hier beim sogenannten Ursachenzusammenhang. Der Tod muss durch die Körperverletzung verursacht worden sein. Zwischen der Körperverletzung und dem Eintritt des Todes muss ein Zurechnungszusammenhang bestehen. Das bedeutet, dass eine engere Beziehung zwischen der Körperverletzung und dem Eintritt des Todes vorliegen muss. Dies wird verneint, wenn ein Ablauf von Körperverletzung bis zum Eintritt des Todes vorliegt, der völlig außerhalb der allgemeinen Lebenserfahrung liegt. Dies kann in Fällen vorliegen, bei denen es nach der Körperverletzung zu einer Verkettung unglücklicher Umstände kommt.

Zudem geht es innerhalb des Tatbestandes der Körperverletzung mit Todesfolge um den sogenannten tatbestandsspezifischen Zusammenhang. Die Frage ist also, ob die Handlung, also die Vornahme der Körperverletzungshandlung, oder der Erfolg der Körperverletzungshandlung zum Eintritt der Folge führen muss. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es ausreichend, wenn das Verhalten des Täters zum Eintritt des Todes führt. Kommt es zu einer Körperverletzung und anschließend zur Flucht des Opfers, bei welchem das Opfer noch von den Tätern verfolgt wird, so kann dies den Tatbestand der Körperverletzung mit Todesfolge erfüllen, wenn das Opfer bei der anschließenden Verfolgungsjagd beim Sprung durch eine Glasscheibe stirbt.

Fahrlässige Körperverletzung – § 229 StGB

Auch die fahrlässige Körperverletzung ist ein Straftatbestand innerhalb des allgemeinen Strafrechts. Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht, macht sich der fahrlässigen Körperverletzung strafbar. Der Unterschied zur Körperverletzung gemäß § 223 StGB besteht also darin, dass es sich bei der Körperverletzung um ein Vorsatzdelikt handelt. Der Täter begeht die Körperverletzung also mit Wissen und Wollen. Bei der fahrlässigen Körperverletzung verursacht der Täter die Körperverletzung vielmehr unbeabsichtigt. Dennoch macht er sich strafbar, wenn er beispielsweise durch eine Sorgfaltspflichtverletzung einen Körper verletzt. Bestraft werden damit auch verbotene Handlungen, die nicht vorsätzlich begangen werden. Den Vorwurf einer fahrlässigen Körperverletzung trifft man häufig bei medizinischen Behandlungen, bei Sportverletzung und bei zurechenbaren Versäumnissen von Tierärzten an.

Delikt Mindeststrafe
Körperverletzung § 223 StGB Geldstrafe
Gefährliche Körperverletzung § 224 StGB6 Monate Freiheitsstrafe
Schwere Körperverletzung § 226 Abs. 1 StGB 1 Jahr Freiheitsstrafe
Schwere Körperverletzung § 226 Abs. 2 StGB 3 Jahre Freiheitsstrafe
Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB3 Jahre Freiheitsstrafe
Fahrlässige Körperverletzung § 229 StGB Geldstrafe

Verteidigungsstrategien bei Körperverletzungsdelikten

Welche Verteidigungsstrategie bei Körperverletzungsdelikten die richtige ist hängt stark vom jeweiligen Vorwurf sowie dem Inhalt der Ermittlungsakte ab. Ob eine Notwehrsituation vorlag kann durch einen Strafverteidiger eingeschätzt werden. Ebenso hängt es von der Einschätzung des Inhalts der Ermittlungsakte ab, ob ein hinreichender Tatverdacht besteht oder nicht. Sollte kein hinreichender Tatverdacht bestehen zielt die Verteidigung darauf ab, das Verfahren bereits im Ermittlungsverfahren zur Einstellung zu bringen. Sollte ein hinreichender Tatverdacht nach Aktenlage bestehen kann eine sinnvolle Verteidigungsstrategie auch darin bestehen, das Verfahren wegen Geringfügigkeit oder gegen Auflage zur Einstellung zu bekommen. Kommt es unweigerlich zur Anklage gilt es die Freiheit des Beschuldigten zu erhalten.

Welche die richtige Verteidigungsstrategie ist, ist also eine Frage des Einzelfalls. Sind Sie dem Vorwurf eines Körperverletzungsdeliktes ausgesetzt, sollten Sie umgehend einen Strafverteidiger kontaktieren.

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