Christian Gotthardt

Rechtsanwalt und Strafverteidiger

Rechtsanwalt beim Vorwurf des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern § 176c StGB 

13. Apr. 2026 | Kiel, Strafrecht, Uncategorized

Der Vorwurf des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern nach § 176c StGB ist absolut ernst und kann schwerwiegendste Folgen für die Beschuldigten haben. Abgesehen davon, dass beim schweren sexuellen Missbrauchvon Kindern empfindliche Freiheitsstrafen drohen, reicht der Verdacht oftmals aus, um erhebliche persönliche und berufliche Schäden auslösen zu können. Der frühzeitige Kontakt zu einem Rechtsanwalt und Strafverteidiger, der die Besonderheiten in der Verteidigung beim Vorwurf des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern kennt, ist entscheidend für den weiteren Verlauf und den Ausgang des Verfahrens. In vielen Fällen liegt auch beim Vorwurf des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern eine Aussage-gegen-Aussage-Konstellation vor. Das bedeutet, dass allein eine belastende Aussage vorliegt, die das Ermittlungsverfahren wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern gegen den Beschuldigten auslöst. Entgegen eines weitverbreiteten Irrtums führt eine solche Aussage-gegen-Aussage-Konstellation nicht automatisch dazu, dass die Staatsanwaltschaft die Vorwürfe gegen den Beschuldigten fallen lässt. Es gibt täglich zahlreiche Fälle vor deutschen Gerichten, bei denen einzig eine belastende Aussage zur Verurteilung und Verhängung empfindlicher Freiheitsstrafen führt. Denn die Aussage ist ein Beweismittel im Sinne der Strafprozessordnung. Gerichte haben in diesen Konstellationen jedoch eine besondere kritische Würdigung und Prüfung der Aussage vorzunehmen. Die Besonderheiten der aussagepsychologischen Analyse muss ein Rechtsanwalt und Strafverteidiger kennen, wenn er in Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen beim Vorwurf des schweren sexuellenMissbrauchs von Kindern gemäß § 176c StGB verteidigt. 

Was ist ein schwerer sexueller Missbrauch von Kindern gemäß § 176c StGB 

Der schwere sexuelle Missbrauch von Kindern gemäß § 176c StGB enthält unter anderem Qualifikationen des sexuellen Missbrauchs von Kindern gemäß § 176 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB

Sexueller Missbrauch von Kindern § 176 StGB 

Der sexuelle Missbrauch von Kindern gemäß § 176 StGB bestraft sexuelle Handlungen an Kindern. Kinder im Sinne dieses Gesetzes sind Personen unter 14 Jahren. § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB beschreibt dabei die Vornahme sexueller Handlungen mit unmittelbarem Körperkontakt mit einem Kind. Den sexuellen Missbrauch von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind bestraft § 176a StGB. Auch das Vornehmen Lassen sexueller Handlungen am Täter durch ein Kind ist durch § 176 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 StGB unter Strafe gestellt. Auch das Bestimmen eines Kindes sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen ist von § 176 Abs. 1 Nr. 2 StGB erfasst. Insgesamt handelt es sich sowohl beim sexuellen Missbrauch von Kindern gemäß § 176 StGB als auch beim schweren sexuellen Missbrauch von Kindern gemäß § 176c StGB um Verbrechenstatbestände. Die sexuelle Handlung muss eine solche von einiger Erheblichkeit sein, wobei die Erheblichkeitsschwelle bei Kindern nicht sonderlich hoch ist und wesentlich leichter überschritten ist als bei Erwachsenen. Problematisch sind oftmals Handlungen im Grenzbereich. Hier stellt sich die Frage, ob es sich um sozialadäquate Körperkontakte handelt oder ob die Körperkontakte die Strafbarkeit nach § 176 StGB wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern erfüllen. 

Rückfallvariante nach § 176c Abs. 1 Nr. 1 StGB 

§ 176c Abs. 1 Nr. 1 StGB beschreibt den schweren sexuellen Missbrauch von Kindern bei Wiederholungstaten. Kommt es innerhalb von fünf Jahren nach einer einschlägigen rechtskräftigen Vorverurteilung zu einer erneuten Tatbegehung so liegt ein schwerer sexueller Missbrauch von Kindern vor und geht mit einer Mindestfreiheitsstrafevon zwei Jahren einher. 

Beischlaf und ähnliche sexuelle Handlung nach § 176c Abs. 1 Nr. 2 StGB 

§ 176c Abs. 1 Nr. 2 StGB beschreibt besonders erhebliche sexuelle Handlungen. Zunächst muss der Täter für die Verwirklichung des § 176c Abs. 1 Nr. 2 StGB über 18 Jahre alt sein. Nicht nur der Beischlaf ist vom schweren sexuellenMissbrauch von Kindern gemäß § 176c Abs. 1 Nr. 2 StGB erfasst. Auch ähnliche sexuelle Handlungen erfüllen den schweren sexuellen Missbrauch von Kindern gemäß § 176c Abs. 1 Nr. 2 StGB. Gemeint ist, dass mit der sexuellen Handlung ein Eindringen in den Körper verbunden ist. Dabei ist es bereits ausreichend, wenn das Eindringen mit einem Gegenstand stattfindet. 

Gemeinschaftliche Tatbegehung § 176c Abs. 1 Nr. 3 StGB 

Wird die sexuelle Handlungen gemeinschaftlich begangen, so ist der schwere sexuelle Missbrauch von Kindern gemäß § 176c Abs. 1 Nr. 3 StGB erfüllt. Auch hier beträgt die Mindestfreiheitsstrafe zwei Jahre. 

Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung § 176c Abs. 1 Nr. 4 StGB 

Bringt der Täter das Kind in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung oder einer schweren Gesundheitsschädigung oder einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung ist der Tatbestand des § 176c Abs. 1 Nr. 4 StGB erfüllt.   

Strafe bei schwerer sexueller Missbrauch von Kindern? 

Sowohl der sexuelle Missbrauch von Kindern gemäß § 176 StGB als auch der schwere sexuelle Missbrauch von Kindern gemäß § 176c StGB sind Verbrechenstatbestände. Beim sexuellen Missbrauch von Kindern gemäß § 176 StGB beträgt die Mindestfreiheitsstrafe ein Jahr. Beim schweren sexuellen Missbrauch von Kindern gemäß § 176c StGB beträgt die Mindestfreiheitsstrafe zwei Jahre und die Höchststrafe 15 Jahre. 

Vorladung wegen schwerer sexueller Missbrauch von Kindern was tun? 

Wenn Sie eine Vorladung der Polizei oder Staatsanwaltschaft wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindernerhalten haben, sollten Sie zunächst unbedingt zu den Tatvorwürfen schweigen und umgehend einen Rechtsanwalt und Strafverteidiger kontaktieren, der die Besonderheiten im Sexualstrafrecht kennt. 

Oftmals liegt beim Vorwurf wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern eine Aussage-gegen-Aussage-Konstellation vor. In diesen Fällen ist das Schweigen des Mandanten Teil der Verteidigungsstrategie. Denn die Gerichte müssen bei Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen eine besonders kritische Würdigung der Aussage vornehmen und es gelten besondere Hürden. Die belastende Aussage muss damit einer besonderen aussagepsychologischen Analysestandhalten. Hier bieten sich oftmals erhebliche Angriffspunkte für die Verteidigung, womit ein Rechtsanwalt und Strafverteidiger die Vorwürfe oftmals bereits im Ermittlungsverfahren zu Fall bringen kann. 

Der Vorwurf des sexuellen Missbrauchs von Kindern ist schnell gemacht. Nicht selten beruht der Vorwurf auf Missverständnissen, Fehlinterpretationen oder voreiligen Schlüssen. Eine spezialisierte Strafverteidigung wird belastende Aussagen genau dieser aussagepsychologischen Analyse unterziehen und Angriffspunkte für die Verteidigungsstrategie herausarbeiten. 

Anwalt bei Aussage gegen Aussage 

Bei einer Aussage-gegen-Aussage-Konstellation ist die sofortige Beauftragung eines spezialisierten Rechtsanwalts für Strafrecht entscheidend. Der Rechtsanwalt und Strafverteidiger analysiert die Aussage und überprüft aussagepsychologische Schwächen. 

Glaubwürdigkeit und Glaubhaftigkeit Unterschied 

Glaubwürdigkeit und Glaubhaftigkeit sind streng genommen nicht dasselbe. Jedenfalls Juristen trennen diese beiden Begriffe scharf voneinander. Die Glaubwürdigkeit betrifft die Person als solche. Die Glaubhaftigkeit betrifft die eigentliche Aussage. Glaubwürdigkeit beschreibt damit die Vertrauenswürdigkeit einer Person. Die Glaubhaftigkeit betrifft dagegen die Aussage selbst, also die inhaltliche Stimmigkeit und Plausibilität einer Aussage. Eine an sich glaubwürdige Person kann damit trotzdem lügen. Andersrum kann eine unglaubwürdige Person auch die Wahrheit sagen. Die Glaubwürdigkeit befasst sich mit dem Zeugen selbst und fragt nach Persönlichkeitsmerkmalen des Zeugen. Letztlich geht es um die Frage, ob der Zeuge ehrlich ist. Die Glaubhaftigkeit befasst sich mit dem Aussageinhalt. Es stellt sich beispielsweise die Frage, ob die Aussage als solche plausibel und frei von Widersprüchen ist. Dies wird innerhalb der aussagepsychologischen Analyse unter anderem anhand von Aussagemerkmalen gemacht. 

Aussagefähigkeit 

Die Aussagefähigkeit betrifft die Frage, ob ein Zeuge überhaupt in der Lage ist einen Sachverhalt zuverlässig wahrzunehmen, diesen im Gedächtnis zu bewahren, das Ereignis angemessen abzurufen, Erlebtes von bloßen Vorstellungen zu unterscheiden und das Ganze letztlich richtig wiederzugeben. Es geht damit um die Fähigkeit, ob der Zeuge überhaupt eine zuverlässige Aussage machen kann. Insbesondere bei Kindern und damit auch im Rahmen des Vorwurfs des sexuellen Missbrauchs von Kindern muss dieses Kriterium intensiv geprüft werden. Denn Entwicklung, Gedächtnis und Reife spielen eine erhebliche Rolle innerhalb der aussagepsychologischen Analyse. Eine fehlende Aussagefähigkeit kann durch entwicklungspsychologische Faktoren aber auch psychiatrischen Erkrankungen bedingt sein. Es versteht sich von selbst, dass entwicklungspsychologische Aspekte bei Kindern häufig eine Rolle spielen. Denn insoweit spielt allein schon ein sehr junges Alter für die Aussagefähigkeit eine erhebliche Rolle. 

Aussagegenese Aussageentstehung 

Die Aussagegenese betrifft den Aspekt der Aussageentstehung und Aussageentwicklung. Insbesondere bei kindlichen Belastungszeugen ist dieser Punkt genauer zu untersuchen. Das betont auch der Bundesgerichtshof in seinen Urteilen inAussage-gegen-Aussage-Konstellationen. Wesentlicher Aspekt für die Verteidigung innerhalb der Aussagegenese ist die Frage, ob es Anknüpfungstatsachen für Suggestionen gibt. Gerade beim Vorwurf des sexuellen Missbrauchs von Kindern spielen Suggestionen häufig eine Rolle und bieten wertvolle Angriffspunkte für den Rechtsanwalt und Strafverteidiger innerhalb der Aussageanalyse. Aussagen von kindlichen Belastungszeugen sind oftmals suggestionsverdächtigSuggestionen beschreiben das manipulative Beeinflussen von Empfindungen und Vorstellungen. Das tückische an suggestiv beeinflussten Aussagen ist, dass die Belastungszeugen vom Wahrheitsgehalt ihrer Aussage überzeugt sind, der Sachverhalt in diesen Fällen aber nicht oder jedenfalls nicht wie vorgetragen stattfand. Die belastende Aussage kann sich damit als Scheinerinnerung darstellen, die durch suggestive Einflüsse produziert wurde.  Es wird zwischen Autosuggestionen und Fremdsuggestionen unterschieden. Autosuggestion beschreibt die bewusste oder unbewusste Selbstbeeinflussung der eigenen Gedanken. Fremdsuggestion beschreibt diese Einflussnahme durch äußere Faktoren. Fremdsuggestionen spielen vor allem beim Vorwurf des sexuellen Missbrauchs von Kindern eine erhebliche Rolle. Vor allem eine suggestive Befragungstechnik durch Eltern, Erzieher, Therapeuten führt häufig zu suggestiv beeinflussten Aussagen. 

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Christian Gotthard
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Christian Gotthard
Strafverteidiger

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Ich verteidige Sie gegen alle Vorwürfe aus dem Strafrecht und Sexualstrafrecht! Mit vollem Engagement kämpfe ich für Ihre Rechte. Ich setze mich stets für das beste Ergebnis ein. Ziel ist es, Vorstrafen zu vermeiden und die Vorwürfe bereits im Ermittlungsverfahren zur Einstellung zu bekommen. Haben Sie Fragen oder eine polizeiliche Vorladung bekommen, dann kontaktieren Sie mich noch heute für eine Ersteinschätzung und Strafverteidigung.