Die Delikte der Zuhälterei und Zwangsprostitution gehören zu den Straftatbeständen, die erhebliche strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen können. In Ermittlungsverfahren wegen Zwangsprostitution und Zuhälterei ist der frühe Kontakt zu einem Strafverteidiger und eine professionelle Verteidigungsstrategie von entscheidender Bedeutung.
Was ist Zuhälterei?
Wesentlich für den Straftatbestand der Zuhälterei ist, dass jemand von der Prostitution einer Person in strafbewährter Weise profitiert oder die Prostituierte in ihrer Entscheidungsfreiheit einschränkt. Der Straftatbestand der Zuhälterei ist in § 181a StGB geregelt und dient vor allem dem Schutz der sexuellen Selbstbestimmung und der Freiheit der Prostituierten. Verhaltensweisen, die den Straftatbestand der Zuhälterei erfüllen können sind unter anderem das Erzwingen regelmäßiger Geldzahlungen durch eine Prostituierte, die Kontrolle über die Arbeitszeiten, den Aufenthaltsort oder den Kundenkontakt der Prostituierten sowie die Ausnutzung einer Abhängigkeits- oder Zwangssituation.
Welche Strafe bei Zuhälterei?
Der Straftatbestand der Zuhälterei nach § 181a StGB reicht je nach Sachverhalt von Geldstrafen bis zu Freiheitsstrafen von bis zu 5 Jahren.
Strafverteidigung bei Zuhälterei und Zwangsprostitution
Gegen Sie läuft ein Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfs der Zwangsprostitution, der Zuhälterei, des Menschenhandels, der Förderung der Prostitution oder der sexuellen Ausbeutung Minderjähriger? Schweigen Sie zu den Tatvorwürfen und nehmen Sie Kontakt auf. Sie erhalten diskrete und effektive Strafverteidigung.
„Ihre Freiheit – Mein Auftrag “