Wer eine Vorladung von der Polizei wegen eines Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz erhält, benötigt einen Anwalt für Betäubungsmittelstrafrecht, der die Besonderheiten in BTM-Verfahren kennt. Von einem Ermittlungsverfahren wegen eines Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz erhalten Beschuldigte oftmals im Rahmen einer Hausdurchsuchung oder durch eine klassische Vorladung der Polizei Kenntnis. Immer häufiger spielen Chatverläufe eine Rolle im Betäubungsmittelstrafrecht. Denn nicht selten entspringen aus größeren BTM-Verfahren weitere, nachdem die Ermittlungsbehörden entsprechende Chatverläufe ausgewertet und gesichtet haben. Die Kanzlei verteidigt Beschuldigte im Betäubungsmittelstrafrecht in Kiel und bundesweit bei allen Vorwürfen aus dem Betäubungsmittelgesetz und dem Konsum-Cannabis-Gesetz. Vom einfachen Besitz über das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln bis hin zum bandmäßigen oder bewaffneten Drogenhandel.
Das Wichtigste vorweg: Beschuldigte eines Betäubungsmittelverfahrens sollten keinesfalls Angaben zu den Tatvorwürfen gegenüber der Polizei machen. Sie sollten von Ihrem Schweigerecht Gebrauch machen und umgehend einen Rechtsanwalt für Betäubungsmittelstrafrecht kontaktieren.
Vorladung von der Polizei wegen BtMG
Oftmals erhalten Beschuldigte wegen eines Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz durch einen Anhörungsbogen oder eine Vorladung der Polizei Kenntnis von ihrem Ermittlungsverfahren. In diesen Briefen der Polizei ist oftmals der § 29 BtMG genannt. § 29 BtMG beschreibt Straftaten aus dem Betäubungsmittelgesetz und ist eine zentrale Norm des Betäubungsmittelgesetzes. Problematisch an diesen polizeilichen Vorladungen ist, dass allein die Benennung des § 29 BtMG wenig darüber aussagt, wie schwer die Vorwürfe gegen den Beschuldigten tatsächlich sind. Die Beschuldigten kennen naturgemäß den Inhalt der Ermittlungsakte nicht. Die Ermittlungsbehörden, wie Polizei oder Staatsanwaltschaft, haben jedoch einen Wissensvorsprung, weil sie den Akteninhalt der Ermittlungsakte kennen. Diesem Wissensvorsprung kann ein Rechtsanwalt und Strafverteidiger entgegentreten, indem er Akteneinsicht beantragt. Deshalb ist es so wichtig, dass Beschuldigte, die verdächtig sind, Verstöße gegen das Betäubungsmittelstrafrecht begangen zu haben, zu den Tatvorwürfen schweigen. So verhalten Sie sich richtig:
1. Nicht zur Polizei gehen!
Beschuldigte sind nicht verpflichtet, einer polizeilichen Vorladung zu folgen und sollten dies auch nicht tun.
2. Machen Sie keine Angaben zu den Tatvorwürfen!
Auch telefonisch oder in anderen informellen Gesprächen sollten Sie nicht mit der Polizei reden. Alles, was Beschuldigte von sich geben, wird Eingang in die Ermittlungsakte finden.
3. Sofort einen Anwalt für Betäubungsmittelstrafrecht beauftragen
Ein Rechtsanwalt und Strafverteidiger im Betäubungsmittelstrafrecht wird sich gegenüber den Ermittlungsbehörden legitimieren und die Verteidigung des Beschuldigten anzeigen. Zugleich wird dieser Akteneinsicht beantragen und die Ermittlungsakten sichten. Termine für Beschuldigtenvernehmungen können durch einen Rechtsanwalt und Strafverteidiger abgesagt werden. Im Anschluss an die Akteneinsicht erfolgt eine gezielte und maßgeschneiderte Verteidigungsstrategie. Deshalb kann erst nach Akteneinsicht entschieden werden, ob und wie eine Einlassung des Beschuldigten erfolgt und sinnvoll ist.
Die wichtigsten Straftatbestände im Betäubungsmittelgesetz (BtMG)
Auch das BtMG unterscheidet zwischen Vergehen und Verbrechen. Verbrechen beschreiben Straftatbestände, die mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr einhergehen. Droht das Gesetz keine Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr an, so handelt es sich um Vergehen. Vorwürfe aus dem Betäubungsmittelgesetz können schnell ernste Folgen haben. Entscheidend kann sein, ob einem Beschuldigten beispielsweise neben dem Besitz zusätzlich ein Handeltreiben vorgeworfen wird. Auch die Art der Betäubungsmittel und die Menge spielen im Betäubungsmittelstrafrecht eine erhebliche Rolle. Die Unterscheidung zwischen Verbrechen und Vergehen ist auch im Betäubungsmittelstrafrecht von erheblicher Bedeutung. Denn bei Verbrechen ist eine Einstellung wegen Geringfügigkeit oder eine Einstellung gegen Auflagen ausgeschlossen und es drohen schnell Freiheitsstrafen ohne Bewährung.
§ 29 BtMG – unerlaubter Besitz, Erwerb, Handeltreiben und Einfuhr
§ 29 BtMG ist der Grundtatbestand im Betäubungsmittelgesetz und der Paragraf, der am häufigsten in einer polizeilichen Vorladung steht. Strafbar ist unter anderem, wer ohne Erlaubnis Betäubungsmittel anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie einführt, ausführt, veräußert, abgibt oder sonst in den Verkehr bringt, erwirbt, sich in einer sonstigen Weise verschafft oder besitzt. Allein der Strafrahmen des § 29 Absatz 1 BtMG umfasst bereits einen Strafrahmen von Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren. Auch der Versuch eines Verstoßes nach § 29 BtMG ist strafbar, etwa bei einer Drogenbestellung aus dem Darknet. Selbst, wenn diese nie ankommt. In besonders schweren Fällen, wie beispielsweise dem gewerbsmäßigen Handel, droht nach § 29 Absatz 3 BtMG in der Regel bereits eine Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr. Der Vorwurf eines gewerbsmäßigen Handeltreibens ist somit ein ernstzunehmender Vorwurf aus dem Betäubungsmittelgesetz und wesentlich schneller erfüllt, als man annehmen möchte. Denn unter einem Handeltreiben versteht man jede auf einen Umsatz mit Betäubungsmitteln gerichtete Tätigkeit. Damit kann bereits eine vermittelnde Tätigkeit ein Handel treiben darstellen. Die Definition des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln ist sehr weit gefasst. Genau das ist das gefährliche bei Vorwürfen aus dem Betäubungsmittelgesetz.
§ 29a BtMG – nicht geringe Menge und Abgabe an Minderjährige
Dass Vorwürfe aus dem Betäubungsmittelgesetz zu sehr ernsten Vorwürfen zählen, die schnell die Freiheit der Beschuldigten bedrohen können zeigt sich an § 29a BtMG. Denn § 29a BtMG ist ein Verbrechen und geht mit einer Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe einher. § 29a BtMG umfasst 2 fallgruppen:
- Handel treiben, Herstellen, Abgeben oder Besitzen von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
- Abgabe von Betäubungsmitteln an Person unter 18 Jahren durch eine Person, die über 21 Jahre alt ist
In minderschweren Fällen reicht der Strafrahmen des § 29a BtMG immer noch für eine Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 5 Jahren. Auch hier zeigt sich, dass die Mindeststrafe nach dem Gesetz mit einer Freiheitsstrafe beginnt. Ob ein minder schwerer Fall vorliegt oder nicht kann ein Rechtsanwalt und Strafverteidiger aus dem Betäubungsmittelstrafrecht einschätzen und entlastend für den Beschuldigten vortragen. Die Frage eines minderschweren Falls kann also zentrale Bedeutung innerhalb der Strafverteidigung haben.
Was ist eine „nicht geringe Menge“?
Maßgebender Faktor bei Vorwürfen aus dem Betäubungsmittelstrafrecht ist oftmals die Frage, ob eine nicht geringe Menge vorliegt. Denn oftmals entscheidet diese Frage darüber, ob dem Beschuldigten ein Vergehen oder ein Verbrechen vorgeworfen wird. Maßgeblich für die Beurteilung einer nicht geringen Menge ist nicht das Gewicht der Drogen, sondern die Wirkstoffmenge. Der Bundesgerichtshof hat für die Frage der nicht geringen Menge, je nach Substanz, Grenzwerte festgelegt:
| Betäubungsmittel | Grenzwert „nicht geringe Menge“ |
| Heroin | 1,5 g Heroinhydrochlorid |
| Kokain | 5 g Kokainhydrochlorid |
| Amphetamine (Speed) | 10 g Amphetaminbase |
| Methamphetamin (Crystal) | 5 g Methamphetaminbase |
| MDMA (Ecstasy) | 30 g MDMA-Base |
| LSD | 6 mg LSD |
| Cannabis | 7,5 g THC |
§ 30 BtMG – Bandenhandel, Einfuhr in nicht geringer Menge, Todesfolge
§ 30 BtMG sieht eine Mindeststrafe von zwei Jahren Freiheitsstrafe vor. § 30 BtMG bestraft unter anderem,
- Das bandenmäßige Handeltreiben mit Betäubungsmitteln
- Die gewerbsmäßige Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige
- Das leichtfertige Verursachen des Todes eines anderen durch Abgabe von Betäubungsmitteln
- Die Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Insbesondere die Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge betrifft oft Fahrten aus dem Ausland, wie Tschechien, Belgien oder den Niederlanden. Drogenkurieren drohen daher oftmals besonders schnell empfindliche Haftstrafen. Denn eine Bewährungsstrafe ist nur bis maximal 2 Jahren Freiheitsstrafe möglich. Jede darüber liegende Freiheitsstrafe führt daher zwingend zu einem Gefängnisaufenthalt. Entscheidend kann für die Strafverteidigung daher auch sein, ob ein minderschwerer Fall des § 30 BtMG vorliegt. In einem minderschweren Fall droht § 30 BtMG eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren an.
§ 30a BtMG – bandenmäßiger und bewaffneter Drogenhandel
§ 30a BtMG ist der schwerste Vorwurf aus dem Betäubungsmittelstrafrecht. Grund ist, dass die Mindestfreiheitsstrafe fünf Jahre beträgt. § 30a BtMG bestraft unter anderem,
- das bandenmäßige Anbauen, Herstellen, Handeltreiben, Einführen oder Ausführen von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge,
- das Bestimmen eines Minderjährigen zum Drogenhandel
- das bewaffnete Handeltreiben mit Betäubungsmitteln
Das gefährliche beim Vorwurf nach § 30a BtMG ist das Tatbestandsmerkmal des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln. Gemeint ist dabei das Handeltreiben von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, wenn der Täter dabei eine Schusswaffe oder sonst einen gefährlichen Gegenstand mit sich führt. Das mit sich führen wird dabei ebenso weit definiert und kann schnell erfüllt sein. Erforderlich ist nicht, dass die Waffe oder der gefährliche Gegenstand direkt am Körper getragen wird.Es kann ausreichen, dass die Waffe in unmittelbarer Nähe des Täters liegt. Entscheidend ist, dass die Schusswaffe oder der gefährliche Gegenstand ohne nennenswerten Zeitaufwand und ohne größere Schwierigkeiten bedient werden kann. Dieser zeitliche und örtliche Umstand des mit sich Führens muss zum Zeitpunkt des unerlaubten Handeltreibens von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gegeben sein.Auch § 30a BtMG sieht einen minderschweren Fall vor, der einen Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe hat. Eine gezielte Verteidigung wird bereits daran ansetzen, dass kein Fall des § 30a BtMG vorliegt. Das griffbereite mich sich Führen eines Messers, eines Schlagstocks, einer Waffe oder Ähnlichen, beispielsweise in der Nähe des „Bunkers“, kann die empfindliche Straferwartung von mindestens fünf Jahren Freiheitsstrafe auslösen und muss von Verteidigung angegriffen werden.
Cannabis: Strafbarkeit nach dem Konsumcannabisgesetz (KCanG)
Ein häufiger Irrtum besteht darin, dass Beschuldigte davon ausgehen, dass Cannabis komplett legal geworden ist. Das auch mit dem Konsumcannabisgesetz nicht der Fall. Das Konsumcannabisgesetz gehört damit ebenfalls zum Drogenstrafrecht. Das Konsumcannabisgesetz nahm Cannabis aus dem BtMG heraus und regelt seit dem 01. April 2024 den Umgang mit Cannabis. Volljährige dürfen nach dem Konsumcannabisgesetz in der Öffentlichkeit bis zu 25 Gramm getrocknetem Cannabis besitzen. Zu Hause ist der Besitz bis zu 50 Gramm getrocknetem Cannabis sowie der Anbau von maximal drei Cannabispflanzen für den Eigenanbau erlaubt. Eine Besonderheit sind die Anbauvereine für Cannabis (Social Clubs). Der Konsum von Cannabis ist unter gewissen Bedingungen in der Öffentlichkeit erlaubt, jedoch nicht in Nähe von Minderjährigen oder in bestimmten Schutzzonen.
Ein gewisser Umgang mit Cannabis bleibt damit auch mit der Einführung des Konsumcannabisgesetz weiterhin strafbar. Weiterhin strafbar sind unter anderem,
- der Besitz von mehr als 30 Gramm Cannabis in der Öffentlichkeit oder der Besitz von mehr als 60 Gramm Cannabis zu Hause
- Das Handeltreiben mit Cannabis
- die Abgabe von Cannabis an Minderjährige, das bandenmäßige und bewaffnete Handeltreiben mit Cannabis
Die Strafvorschriften des § 34 KCanG beinhalten in gewissen Varianten auch Mindestfreiheitsstrafen von zwei Jahren. Zudem gilt auch nach dem Konsumcannabisgesetz der Grenzwert von 7,5 g THC für die nicht geringe Menge. Rechtsanwälte und Strafverteidiger sind damit nach wie vor mit Straftaten wegen Cannabis konfrontiert.
Typische Konstellationen in BtM-Verfahren
BtM-Verfahren können ernste Auswirkungen haben. Straftatbestände aus dem Betäubungsmittelstrafrecht, wie § 30 BtMG oder § 29 Abs. 3 BtMG beginnen mit empfindlichen Freiheitsstrafen. Die häufigste Konstellation ist, dass die Polizei eine Vorladung an den Beschuldigten mit einem Hinweis auf § 29 BtMG schickt. Damit kann aber nicht abgesehen werden, wie ernst die Vorwürfe sind und ob nicht sogar ein Verbrechen vorgeworfen wird.
Hausdurchsuchung wegen Drogen
Oftmals erfahren Beschuldigte vom Vorwurf einer Straftat aus dem Betäubungsmittelgesetz durch eine Hausdurchsuchung. Eine Hausdurchsuchung wegen BtM erfolgt meist in den frühen Morgenstunden. Grundlage einer Hausdurchsuchung wegen Drogen ist in der Regel ein richterlicher Durchsuchungsbeschluss nach den §§ 102, 105 StPO. Liegt kein Beschluss vor, darf auch bei einer Hausdurchsuchung wegen Drogen nur bei Gefahr im Verzug durchsucht werden. Ob eine solche Hausdurchsuchung rechtmäßig war, prüft ein Rechtsanwalt und Strafverteidiger. Fehlerhafte Hausdurchsuchungen können nämlich Beweisverwertungsverbote nach sich führen, die ein Rechtsanwalt und Strafverteidiger dann entlastend in der Verteidigungsstrategie nutzen kann.Bei einer Hausdurchsuchung gilt:
- unbedingt Ruhe bewahren und zu den Tatvorwürfen schweigen!
- Nichts unterschreiben!
- Durchsuchungsbeschluss zeigen und Kopie aushändigen lassen!
- Umgehend den Strafverteidiger kontaktieren!
Postsendungen und Darknet-Bestellungen mit Drogen
Eine sehr häufige Konstellation sind Postsendungen und Darknet-Bestellungen mit Drogen. Der Zoll fängt Päckchen mit Drogen ab, die an die Adressen der sodann Beschuldigten gerichtet sind. Auch bei Darknet-Händlern können Kundenlisten im Rahmen von Drogenbestellungen auftauchen. Folge ist stets die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen den Adressaten wegen der Einfuhr, des Erwerbs oder Besitzes von Betäubungsmitteln. Bei größeren Mengen droht unter Umständen ein Ermittlungsverfahren wegen Einfuhr einer nicht geringen Menge gemäß § 30 BtMG. Postsendungen mit Drogen spielen häufig eine Rolle innerhalb der Strafverteidigung im Betäubungsmittelstrafrecht. Die Verteidigungsansätze sind vielfältig. Fragen, die immer wieder in der Verteidigung bei Bestellungen mit Drogen auftauchen sind unter anderem folgende:
- Wer hat die Sendung mit Drogen tatsächlich bestellt? Denn eine Lieferadresse beweist nicht zwangsläufig eine Drogenbestellung.
- Gibt es Zahlungsflüsse, von denen die Ermittlungsbehörden Kenntnis haben oder liegen Daten vor, die den Beschuldigten eindeutig zuzuordnen sind? Häufig spielen dabei PayPal-Konten, Bitcoins oder Monero eine Rolle.
- Wie hoch war der Wirkstoffgehalt?
Chatverläufe, Whatsapp, Signal, Telegram und Co bei Drogen
Viele Verfahren im Betäubungsmittelstrafrecht beruhen auf ausgewerteten Chatverläufen. Signal-Chats, WhatsApp-Chats oder Telegram-Chats tauchen dabei immer wieder auf. Die Auswertungen von Handys oder Computern kann bei Ermittlungsbehörden lange dauern, weshalb es oftmals zeitversetzt zu weiteren Ermittlungsverfahren bei Chatverläufen mit Drogen kommen kann. Wird beispielsweise ein Drogenhändler von der Polizei „hochgenommen“ und deren mobilen Endgeräte ausgewertet, kann es vorkommen, dass die Ermittlungsbehörden im Laufe der Zeit weitere Ermittlungsverfahren wegen eines Vorwurfs aus dem Betäubungsmittelgesetz gegen die Chatteilnehmer einleiten. Dies ist eine typische Kettenreaktion bei Beschlagnahme des Handys eines Dealers. Auch Codes führen entgegen einem Irrglauben nicht dazu, dass die Ermittlungsbehörden kein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts einer Straftat nach § 29 oder § 30 BtMG einleiten. Denn die Polizei kennt die typischen Szene-Codes und Abkürzungen für Drogen in Chatverläufen.Bei Vorliegen „verdächtiger“ Chats werden die Ermittlungsbehörden ermitteln und weitere Maßnahmen, wie beispielsweise eine Hausdurchsuchung veranlassen. Entscheidend ist, wie diese Chats tatsächlich auszulegen sind und ob weitere Umstände hinzukommen. Szene-Codes, Mengenangaben und Preise werden von Ermittlungsbehörden oft zulasten der Beschuldigten interpretiert. Ein Rechtsanwalt Strafverteidiger im Betäubungsmittelstrafrecht wird diesen entgegentreten. Auch Mengenberechnungen sind häufig überhöht. Gerade hochgerechnete Gesamtmengen müssen angegriffen werden, da andernfalls im Betäubungsmittelstrafrecht schnell die Freiheit des Beschuldigten in Gefahr ist.
Telefonüberwachung und Observation bei Drogen
Die Telefonüberwachung beschreibt die Telekommunikationsüberwachung, kurz TKÜ. Sie ist bei Drogendelikten zwar zulässig, allerdings nur bei „schweren“ Straftaten. Rechtsgrundlage ist § 100a StPO. Das unerlaubte Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29a BtMG stellt eine Katalogstraftat des § 100a StPO dar und kann eine Telefonüberwachung auslösen. Die Verteidigung wird prüfen, ob diese Anordnungen rechtmäßig waren und wird insbesondere prüfen, ob die abgehörten Gespräche tatsächlich das belegen, was die Polizei und Staatsanwaltschaft daraus ableiten möchte.
Drogenfund im Auto, Verkehrskontrolle und Führerschein
Nicht selten beginnen Ermittlungsverfahren im Betäubungsmittelstrafrecht mit Verkehrskontrollen. Neben einem Ermittlungsverfahren drohen hier weitere Probleme, wie der Entzug der Fahrerlaubnis. Bei Drogenfunden im Rahmen von Verkehrskontrollen ist oftmals auch der Führerschein der Beschuldigten in Gefahr. Bereits im Ermittlungsverfahren kann der vorläufige Entzug der Fahrerlaubnis seitens der Staatsanwaltschaft beantragt werden. Die Verteidigung im Ermittlungsverfahren wegen Drogen wird daher auch auf den Erhalt der Fahrerlaubnis ausgerichtet sein.
Untersuchungshaft im Drogenstrafrecht
In einem Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts eines Drogenhandels kommt es nicht selten zur Untersuchungshaft. Grund dafür ist auch die hohe Straferwartung der §§ 29a, 30, 30a BtMG. Die Voraussetzungen der Untersuchungshaft im Drogenstrafrecht sind dieselben wie in anderen Fällen auch. Voraussetzung ist zunächst der dringende Tatverdacht. Es muss eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit dafür vorliegen, dass der Beschuldigte eines BtM-Verfahrens eine Straftat nach dem BtMG begangen hat. Zudem muss ein Haftgrund vorliegen, wie beispielsweise die Flucht- oder Verdunklungsgefahr. Rechtsgrundlage der Untersuchungshaft sind die §§ 112 ff. StPO. Oftmals kontaktieren Angehörige des Beschuldigten einen Rechtsanwalt und Strafverteidiger bei einer Festnahme oder Verhaftung. Bei Untersuchungshaft ist schnelles Handeln gefragt. Ein Rechtsanwalt und Strafverteidiger wird darauf hinwirken die Untersuchungshaft zu vermeiden, beispielsweise durch eine Haftprüfung oder Haftbeschwerde.
Verteidigungsmöglichkeiten im Betäubungsmittelstrafrecht
Kompetente und engagierte Strafverteidigung setzt im Betäubungsmittelstrafrecht auf mehreren Ebenen an. Die konkrete Verteidigungsstrategie kann nach vollständiger Akteneinsicht erstellt werden.
Akteneinsicht, Prüfung der Beweislage
Auch im Drogenstrafrecht wird ein Rechtsanwalt und Strafverteidiger zunächst Akteneinsicht in die Ermittlungsakte beantragen. Die Akteneinsicht dient dazu dem Wissensvorsprung der Ermittlungsbehörden entgegenzutreten und die Beweislage zu prüfen. Zeugenaussagen, Chatprotokolle, Wirkstoffgutachten und TKÜ-Protokolle lassen sich in der Ermittlungsakte finden und können durch einen Rechtsanwalt und Strafverteidiger überprüft werden. Die Vorwürfe können dann eingeordnet und oftmals entkräftet werden. Der Mandant wird umfassend über den Stand der Ermittlungen informiert. Eine konkrete Verteidigungsstrategie wird durch den Strafverteidiger erstellt.
Beweisverwertungsverbote
Rechtswidrige Durchsuchungen, fehlende oder fehlerhafte Belehrungen durch die Polizei oder unzulässige Überwachungsmaßnahmen spielen in BtM-Verfahren häufig eine Rolle. Die Rechtmäßigkeit dieser Maßnahmen wird durch den Rechtsanwalt und Strafverteidiger überprüft. Liegen Beweisverwertungsverbote im Drogenstrafrecht vor, wird die Verteidigung diese aufgreifen und der Verwertung widersprechen.
Einstellung des Verfahrens im Drogenstrafrecht
Ziel einer Strafverteidigung im Ermittlungsverfahren ist stets die Einstellung des Verfahrens zu erreichen, also eine öffentliche Anklage und Hauptverhandlung zu verhindern. Dies erfolgt auch im Drogenstrafrecht mit Schutzschriften durch einen Rechtsanwalt und Strafverteidiger noch im Ermittlungsverfahren. Ziel ist es, die Staatsanwaltschaft von der Einstellung des Verfahrens zu überzeugen. Eine Einstellung des Verfahrens gemäß § 170 Abs. 2 StPO ist das bestmögliche Ergebnis, was die Verfahrenseinstellung mangels hinreichenden Tatverdachts bedeutet.Auch im Drogenstrafrecht sind Einstellungen gemäß §§ 153, 153a StPO möglich. Das sind Einstellungsmöglichkeiten wegen geringer Schuld oder eine Einstellung gegen Auflage. Mit diesen Möglichkeiten bleibt nicht nur eine belastende öffentliche Anklage und Hauptverhandlung erspart. Zudem bleibt in diesen Fällen das Führungszeugnis „sauber“; auch eine Eintragung im Bundeszentralregister findet dann nicht statt.
Strafverteidiger für Betäubungsmittelstrafrecht in Kiel und bundesweit
Die Kanzlei vertritt Beschuldigte im Betäubungsmittelstrafrecht nicht nur in Kiel, sondern bundesweit. Die Verteidigung erfolgt in allen Verfahrensstadien, bereist im Ermittlungsverfahren, in der Hauptverhandlung vor Amts- und Landgerichten, aber auch in Berufungs- und Revisionsverfahren. Beschuldigte sollten bei einem Verdacht wegen einer Straftat aus dem Betäubungsmittelstrafrecht umgehend Kontakt aufnehmen.
Post von der Polizei oder Staatsanwaltschaft wegen Drogen
Beschuldigte, die Post von der Polizei oder Staatsanwaltschaft wegen Drogen erhalten haben, sollten keine Angaben zu den Tatvorwürfen machen und umgehend einen Rechtsanwalt und Strafverteidiger kontaktieren. Je früher ein Rechtsanwalt und Strafverteidiger beauftragt wird, desto höher sind die Erfolgschancen.
Vorteile einer frühen Beauftragung:
- Schnelle Erreichbarkeit, auch bei Festnahme oder Hausdurchsuchung
- Diskrete und vertrauliche Beratung in BtM-Verfahren
- Klare und frühe Einschätzung der Situation nach Akteneinsicht
- Konsequente Verteidigung bereits im Ermittlungsverfahren mit dem Ziel der Verfahrenseinstellung
- Bundesweite Verteidigung in BtM-Verfahren
FAQs
Muss ich zur Vorladung der Polizei wegen BtMG erscheinen?
Nein, einer polizeilichen Vorladung müssen Sie als Beschuldigter keine Folge leisten und sollten dies auch nicht tun. Insbesondere sollten Sie keine Angaben zu den Tatvorwürfen machen und stattdessen einen Anwalt für Betäubungsmittelstrafrecht beauftragen. Dieser wird Akteneinsicht beantragen und den Vernehmungstermin bei der Polizei für Sie absagen.
Welche Strafe bei Drogenbesitz?
Welche Strafe bei Drogenbesitz droht, hängt stark von der Menge der Drogen ab. Der Besitz einer nicht geringen Menge Drogen wird nach § 29a BtMG mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr bedroht. Der „einfache“ Besitz nach § 29 BtMG hat einen Strafrahmen von Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe.
Was gilt als nicht geringe Menge?
Entscheidend ist die Wirkstoffmenge und nicht das Gewicht der Drogen. Die Grenzwerte sind durch den Bundesgerichtshof festgelegt worden und schneller erreicht, als man glaubt. Die Grenze zur nicht geringen Menge liegt bei Kokain bereits bei 5g Kokainhydrochlorid.
Ist eine Drogenbestellung aus dem Darknet schon strafbar, wenn das Paket nie ankommt?
Ja, weil bereits der Versuch des Erwerbs oder der Einfuhr von Drogen strafbar sein kann. Entscheidend ist bei einer Drogenbestellung oftmals, ob diese auch nachweisbar ist. Gerade bei Drogenbestellungen bestehen gute Verteidigungsansätze.
Mit Drogen erwischt wann kommt Post?
Wann Post von der Polizei wegen eines Drogendelikts kommt, kann nicht genau festgelegt werden. Meist dauert dies einige Wochen. Es hängt auch vom konkreten Vorfall ab. Post von der Polizei wegen Drogen meint dabei eine Vorladung als Beschuldigter oder ein Anhörungsbogen. Angaben zu den Tatvorwürfen sollten Beschuldigte nicht machen, sondern umgehend einen Strafverteidiger beauftragen. Wer ahnt, dass er Post von der Polizei wegen Drogen erhält, sollte schon vor der Post einen Rechtsanwalt kontaktieren.
Mit 1g Koks erwischt?
Das Betäubungsmittelstrafrecht kennt Einstellungsmöglichkeiten bei geringen Mengen. Das Problem dabei ist, dass der Besitz dennoch strafbar ist. Bei geringen Mengen und Eigenkonsum gibt das BtMG lediglich Möglichkeiten der Verfahrenseinstellung. Einen Anspruch auf Einstellung des Verfahrens gibt es für den Beschuldigten jedoch nicht. Hier kann oftmals ein Rechtsanwalt helfen. Zudem liegen die Grenzen der geringen Menge unterschiedlich in den verschiedenen Bundesländern. 1g Kokain ist in vielen Bundesländern bereits keine geringe Menge mehr, so dass Strafen drohen. Wer mit 1g Koks erwischt wird, sollte somit umgehend einen Rechtsanwalt kontaktieren.