Sexualstrafrecht

Sexueller Übergriff, sexuelle Nötigung, Vergewaltigung


§ 177 StGB

Eine zentrale Norm des Sexualstrafrechts bildet § 177 StGB. Sie ist Teil der Straftatbestände aus dem Abschnitt der Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung. Grundlage der Norm ist unter anderem die sog. „Nein-heißt-Nein-Lösung“, welche die sexuelle Selbstbestimmung gegen ungewollte Übergriffe schützen soll. Die Vorwürfe des sexuellen Übergriffs, der sexuellen Nötigung sowie der Vergewaltigung gehören zu den schwerwiegendsten Vorwürfen, da nicht nur hohe Haftstrafen drohen, sondern die private Reputation bereits beim bloßen Verdacht in Gefahr ist. Selbst im Falle eines Freispruchs lassen sich die bis dahin eingetretenen sozialen Schäden, die mit einem solchen Vorwurf und Prozess einhergehen, oft nicht mehr rückgängig machen. Umso wichtiger ist es, dass der Beschuldigte zu den Vorwürfen schweigt und umgehend einen Strafverteidiger kontaktiert.

Was ist ein sexueller Übergriff? 

Des sexuellen Übergriffs gem. § 177 I StGB macht sich strafbar, wer gegen den erkennbaren Willen einer Person sexuelle Handlungen an dieser vornimmt oder vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder vor einem Dritten bestimmt. Es kommt damit entscheidend darauf an, ob eine sexuelle Handlung gegen den erkennbar entgegenstehenden Willen vorgenommen wird.

Was ist eine sexuelle Handlung im Sinne des § 177 StGB?

Was eine sexuelle Handlung im Sinne des § 177 StGB ist, ist nicht immer leicht zu beurteilen. Gemäß § 184h StGB sind sexuelle Handlungen nur solche, die im Hinblick auf das geschützte Rechtsgut von einiger Erheblichkeit sind. Sexuelle Handlungen müssen aus objektiver Sicht der Befriedung geschlechtlicher Bedürfnisse dienen. Ohne Belang ist hierfür die Vorstellung des Täters. Es ist allein entscheidend, ob die Handlung nach dem äußeren Erscheinungsbild für das Allgemeinverständnis einen Sexualbezug aufweist. Wann die Erheblichkeit der sexuellen Handlung erreicht ist, ist ebenfalls nicht eindeutig bestimmbar. Jedenfalls dann, wenn die Handlung eine sozial nicht mehr hinnehmbare Beeinträchtigung darstellt, ist diese erheblich im Sinne des § 184h StGB. Es werden insoweit neutrale, objektiv sexualbezogene und ambivalente Handlungen unterschieden. Gerade bei „Grenzfällen“ ist die Hinzuziehung eines Strafverteidigers unabdingbar, möchte der Beschuldigte wieder aus dem Fokus der Ermittlungen gelangen. Von allein nehmen die Strafverfolgungsbehörden in den seltensten Fällen Abstand vom Vorwurf eines sexuellen Übergriffs.

Erkennbar entgegenstehender Wille

Entscheidendes Kriterium ist oftmals die Erkennbarkeit eines entgegenstehenden Willens. Beim Vorwurf des sexuellen Übergriffs ist dies nicht immer leicht zu beurteilen. Denn ob ein entgegenstehender Wille für den Täter erkennbar war oder nicht, wird aus Sicht eines objektiven Dritten beurteilt. Demnach ist ein entgegenstehender Wille erkennbar, wenn das Opfer ihn zum Zeitpunkt der Tat ausdrücklich oder konkludent zum Ausdruck bringt. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn das Opfer weint oder weggeht.

Was ist eine sexuelle Nötigung? 

Eine sexuelle Nötigung liegt vor, wenn der Täter eine sexuelle Handlung vornimmt und dem Opfer entweder tatsächlich mit einem empfindlichen Übel droht (§ 177 II Nr. 5 StGB), gegenüber dem Opfer Gewalt anwendet, dem Opfer mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben droht oder eine schutzlose Lage ausnutzt, in welcher das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist (§ 177 V StGB). Bei § 177 V StGB handelt es sich dabei um ein Verbrechen, da der Strafrahmen bei mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe beginnt.

Was ist eine Vergewaltigung? 

Die Vergewaltigung ist ein besonders schwerer Fall des § 177 StGB und liegt gemäß § 177 VI StGB in der Regel vor, wenn der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder vollziehen lässt oder ähnliche sexuelle Handlungen an dem Opfer vornimmt oder von ihm vornehmen lässt, die dieses besonders erniedrigen, insbesondere wenn sie mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind (Vergewaltigung). Entscheidend ist damit das Eindringen in den Körper des Opfers. Damit ist nicht allein der erkennbar ungewollte Geschlechtsverkehr strafbar, sondern auch der Oralverkehr. Eine Besonderheit stellt auch das sogenannte „Stealthing“ dar. Dies beschreibt das heimliche Entfernen des Kondoms beim Geschlechtsakt und ist nach der Rechtsprechung strafbar.

Welche Strafe droht bei einem sexuellen Übergriff? 

Für einen sexuellen Übergriff droht eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu fünf Jahren. Anders sieht es aus, wenn eine sexuelle Nötigung gemäß § 177 V StGB vorliegt. Hier beträgt die Mindestfreiheitsstrafe ein Jahr.

Welche Strafe droht bei Vergewaltigung? 

Die Mindestfreiheitsstrafe für die Vergewaltigung gemäß § 177 VI Nr. 1 StGB beträgt zwei Jahre Freiheitsstrafe.

Verteidigung beim Vorwurf aus dem Sexualstrafrecht 

Häufig liegt beim Vorwurf eines Sexualdelikts eine Aussage-gegen-Aussage-Konstellation vor. Dies führt nicht dazu, dass der Beschuldigte automatisch freigesprochen wird. Denn die, wenn auch einzige, Aussage des vermeintlichen Opfers stellt ein Beweismittel dar. Der Zeugenbeweis einer solchen einzigen, belastenden Aussage bedarf einer genauen und kritischen Würdigung durch das Gerichts. Auch die Ermittlungsbehörden haben diese Kriterien grundsätzlich anzuwenden, geben in der Praxis jedoch oftmals einen sogenannten „Opferkredit“. Von allein werden die Ermittlungsbehörden daher oftmals keinen Abstand von den Beschuldigungen nehmen. Mittels einer ausführlichen Schutzschrift des Strafverteidigers gelingt es aber häufig die Vorwürfe bereits im Ermittlungsverfahren zur Einstellung zu bringen. Das Wichtigste ist, dass der Beschuldigte schweigt und zunächst einen Strafverteidiger konsultiert. Ein Schweigen kann niemals zu seinen Lasten gewertet werden, eine Aussage kann dagegen wichtige Verteidigungsstrategien zu Nichte machen.

Anwalt für sexuellen Übergriff, sexuelle Nötigung, Vergewaltigung 

Wenn Sie Beschuldigter eines sexuellen Übergriffs, einer sexuellen Nötigung oder Vergewaltigung sind, sollten Sie frühestmöglich einen Anwalt für Sexualstrafrecht kontaktieren. Ein Vorwurf aus diesem Bereich ist schnell gemacht, der nicht nur eine drohende Freiheitsstrafe zur Folge haben kann, sondern auch ungeahnte Risiken für das Privat- und Berufsleben nach sich zieht. Egal ob schuldig oder unschuldig, ich berate, verteidige und unterstütze Sie vorurteilsfrei und diskret bei jedem Vorwurf aus dem Sexualstrafrecht. Als Anwalt bei sexuellen Übergriffen, sexueller Nötigung sowie Vergewaltigung bin ich in Kiel, Schleswig-Holstein, Hamburg und bundesweit tätig.


Haben Sie eine Vorladung als Beschuldigter eines sexuellen Übergriffs, einer sexuellen Nötigung oder Vergewaltigung erhalten? Dann nehmen Sie umgehend Kontakt auf.


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