Polizeiliche Vorladung erhalten 

Haben Sie eine polizeiliche Vorladung als Beschuldigter erhalten, wird gegen Sie ein Ermittlungsverfahren geführt. Sie haben zahlreiche Rechte als Beschuldigter in einem Ermittlungsverfahren und auch einige Pflichten. Wenn Sie eine polizeiliche Vorladung erhalten haben, sollten Sie umgehend einen Strafverteidiger kontaktieren und sich nicht zu den Tatvorwürfen äußern.

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Wie sollte ich mich als Beschuldigter verhalten?

Als Beschuldigter innerhalb eines Ermittlungsverfahrens sollten Sie unbedingt zu den Tatvorwürfen schweigen! Sie haben zahlreiche Rechte als Beschuldigter. Eines der wichtigsten Rechte ist das Aussageverweigerungsrecht. Es steht Ihnen frei sich gegenüber den Ermittlungsbehörden oder einem Richter zu äußern. Auch für den Fall einer späteren Anklage haben Sie das Recht zu den Straftatvorwürfen zu schweigen.

Aus Sicht der Strafverteidigung ist das Wichtigste, dass Sie schweigen. Jede Äußerung Ihrerseits wird Eingang in die Ermittlungsakte finden und später auch gegen Sie verwendet. In den seltensten Fällen wird eine Äußerung gegenüber den Ermittlungsbehörden Vorteile bringen. Keinesfalls sollte eine solche Einlassung ohne vorherige Akteneinsicht und Rücksprache mit einem Strafverteidiger erfolgen. Oftmals redet man sich bei der Polizei „um Kopf und Kragen“ ohne dies zu bemerken. Grund dafür ist, dass Menschen dazu neigen sich zu rechtfertigen und der Kontakt mit Ermittlungsbehörden immer eine belastende und stressige Situation ist. Eine Einlassung kann im schlimmsten Fall wertvolle Verteidigungsstrategien zerstören.

Durch einen umgehenden Kontakt zum Strafverteidiger kann dieser Akteneinsicht beantragen und die den Ermittlungsstand besser abschätzen. Erst dann wird im Rahmen eines ausführlichen Beratungsgesprächs die Verteidigungsstrategie und eine mögliche Einlassung besprochen.

Was ist, wenn ich tatsächlich unschuldig bin? 

Nicht selten hört man aus den Medien von Fällen, in denen Unschuldige zu Unrecht über Jahre im Gefängnis saßen. Außerdem gibt es zahlreiche Anklagen, die später mit einem Freispruch enden. All dies gäbe es nicht, wenn die Ermittlungsbehörden von selbst die Unschuld des Beschuldigten erkennen. Deshalb kann man sich nicht darauf verlassen, dass die Staatsanwaltschaften die Unschuld von allein einsehen und das Verfahren einstellen. Hier ist die Hilfe durch einen Strafverteidiger unabdingbar.

Aus diesen Gründen ist es auch und gerade für Unschuldige so wichtig zu schweigen. Unschuldige neigen besonders oft dazu sich zu äußern und zu rechtfertigen. Leider passiert es auch in diesen Fällen, dass sich der Beschuldigte unbemerkt um „Kopf und Kragen“ redet und einen Verdacht gegen sich, aus Sicht der Ermittlungsbehörden, verhärtet. Bewahren Sie Ruhe und besprechen Sie sich vorab mit einem Strafverteidiger.

Ein Schweigen kann und darf niemals gegen Sie verwendet werden. Eine Äußerung hingegen schon, und zwar gegen Schuldige wie Unschuldige gleichermaßen.

In dubio pro reo?

„Im Zweifel für den Angeklagten.“ Diese Unschuldsvermutung ist Ausdruck der Rechtsstaatlichkeit und besagt, dass das erkennende Gericht im Zweifel für den Anklagten zu entscheiden hat.

Ganz so einfach ist es in der Praxis meist nicht. Ein Gericht muss nicht jeden Zweifel an der Schuld des Angeklagten beseitigt haben. Vielmehr kann und wird das Gericht einen Schuldspruch fällen, wenn es von der Schuld des Angeklagten überzeugt ist. Für diese Überzeugungsbildung ist es ausreichend, dass das Gericht von der Schuld des Angeklagten insoweit überzeugt ist, als dass vernünftigen Zweifeln Schweigen geboten wird. Eine absolute Gewissheit ist gerade nicht erforderlich.

Wann dieser Grad an Gewissheit, der vernünftigen Zweifel Schweigen gebietet erreicht ist, ist nicht immer ganz einfach zu beurteilen und in einem gewissen Maß auch vom Tatrichter abhängig. Jedenfalls bedeutet diese Definition, dass eine professionelle Strafverteidigung sowohl für Schuldige als auch für Unschuldige von überragender Bedeutung ist. Denn ein Freispruch ist auch für Unschuldige kein „Selbstläufer“.

Vor einer Anklageerhebung steht das Ermittlungsverfahren. Hier ist der obige Maßstab für die Ermittlungsbehörden wesentlich niedriger. Für die Anklageerhebung seitens der Staatsanwaltschaft ist ein hinreichender Tatverdacht ausreichend. Hinreichend ist ein Tatverdacht bereits dann, wenn nach dem Ergebnis der Ermittlungen eine Verurteilung wahrscheinlicher ist als ein Freispruch. Zusammengefasst droht eine Klage somit schon dann, wenn eine Verurteilungswahrscheinlichkeit von 51 % besteht. Damit wird auch der Unschuldige nicht selten mit den Unannehmlichkeiten einer Anklageerhebung überzogen. Ziel der Strafverteidigung im Ermittlungsverfahren ist es, das beste Ergebnis zu erzielen und genau die Zweifel herauszuarbeiten, die dafürsprechen, dass die Unschuldsvermutung greift. Das optimale Ergebnis ist also die Einstellung innerhalb des Ermittlungsverfahrens. Dieses Ergebnis innerhalb des Ermittlungsverfahrens zu erreichen, wird ohne Strafverteidigung wesentlich schwerer zu erreichen sein.

Muss ich als Beschuldigter aussagen?

Nein! Ohne vorherige Rücksprache mit einem Strafverteidiger sollten Sie auch keine Aussage machen. Sie haben im gesamten Verfahren stets ein Aussagverweigerungsrecht. Sie müssen sich zu den Straftatvorwürfen als Beschuldiger weder vor der Polizei noch einem Ermittlungsrichter oder der Staatsanwaltschaft äußern. Auch als Angeklagter innerhalb einer Gerichtsverhandlung haben Sie selbstverständlich das Recht zu den Straftatvorwürfen zu schweigen.

Muss ich einer polizeilichen Vorladung nachkommen?

Einer polizeilichen Vorladung als Beschuldigter müssen Sie keine Folge leisten. Sobald Sie eine Vorladung als Beschuldigter erhalten sollten Sie einen Strafverteidiger kontaktieren. In der Regel wird dieser für Sie den Termin zur Vorladung absagen und sich erst einmal Akteneinsicht verschaffen. Nach erfolgter Akteneinsicht kann der Stand der Ermittlung durch den Strafverteidiger besser eingeschätzt werden und eine Verteidigungsstrategie erarbeitet werden. Ob eine Einlassung sinnvoll ist, ist von Fall zu Fall unterschiedlich. Diese erfolgt frühestens nach der Akteneinsicht, Rücksprache und auch nur über den Strafverteidiger.

Etwas anders ist die Situation bei einer Vorladung durch bzw. auf Anordnung durch die Staatsanwaltschaft. Hier ist der Beschuldigte verpflichtet zum Termin zu erscheinen. Allerdings haben Sie in diesen Fällen das Recht auf Hinzuziehung und Anwesenheit eines Rechtsanwaltes. Davon sollten Sie auch unbedingt Gebrauch machen.

Habe ich als Beschuldigter Pflichten?

Als Beschuldigter sind Sie verpflichtet Angaben zu Ihren Personalien zu machen. Diese sind unter anderem die Wohnanschrift, Ihr Vor- und Nachname sowie Geburtsdatum und Geburtsort. Ferner müssen Sie einigen prozessualen Anordnungen Folge leisten, wie beispielsweise einer Ladung vor Gericht. Auch Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte dürfen Sie als Beschuldigter nicht leisten, da dies eine Straftat nach § 113 StGB darstellen kann.

Weitergehende Äußerungen als die Angaben zu Ihren Personalien sollten Sie nicht abgeben. Insbesondere sollten Sie zu den Straftatvorwürfen schweigen. Lassen Sie sich auch nicht in einen „Smalltalk“ mit der Polizei verwickeln. Als Beschuldigter stehen Ihnen die Ermittlungsbehörden nicht als „Freund und Helfer“ zur Seite.

Sagen Sie nichts, ohne Ihren Anwalt!

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