Christian Gotthardt

Rechtsanwalt und Strafverteidiger

Was ist Zuhälterei

14. Mai 2025 | Bremen, Strafrecht

Die Zuhälterei gemäß § 181a Strafgesetzbuch (StGB) ist das Ausbeuten einer anderen Person, die sich prostituiert, also als Einnahmequelle nutzt, oder des eigenen Vermögensvorteils wegen schon das Überwachen der Prostituierten, das Bestimmen ihres Arbeitsmaßes, ihrer Arbeitszeit, ihres Arbeitsortes oder weiterer Umstände. Auch ist die Zuhälterei gegeben, wenn man die Prostituierte ebenfalls aufgrund eigener Vermögensinteressen davon abhält, die Prostitution aufzugeben. Wer gewerbsmäßig die Prostitution einer Person durch Vermittlung sexueller Kontakte unterhält, macht sich ebenso der Zuhälterei strafbar. 

Hier schützt das Gesetz die sexuelle Selbstbestimmung der Prostituierten, ihre Lebensumstände und sexuellen Kontakte selbst auswählen zu können und schützt sie vor Fremdeinwirkung. 

Was bedeutet „Ausbeuten“?

Grundlegend für die Zuhälterei ist das Ausbeuten einer anderen Person. Dies bedeutet, dass jemand planmäßig, also bedingt vorsätzlich, die sich prostituierende Person ausnutzt, um sich damit selbst einen wirtschaftlichen Vorteil, also insbesondere Geld, zu verschaffen. Dabei muss der Täter der Prostituierten gegenüber ein „Herrschaftsverhältnis“ innehaben, sich also nicht nur am wirtschaftlichen Profit beteiligen, sondern insoweit Macht über sie haben. Das heißt, dass die prostituierende Person in einem gewissen Maß abhängig sein muss von dem Täter, sie also etwa seinen Anweisungen folgen muss und sonst Sanktionen, also Strafen, gegen sich befürchten muss. Dabei ist der Grund für diese Abhängigkeit nicht wichtig. 

Allerdings ist es wichtig, dass sich durch das Ausbeuten bei der sich prostituierenden Person wirtschaftliche Abzüge bemerkbar machen – damit ist schon jede bemerkbare Änderung des Lebensstandards gemeint, auch wenn sie nur über kurze Zeit hinweg bestand. Insbesondere, wenn die Prostituierte über 50% ihres Einkommens an den Beschuldigten abgeben musste, wird von einem Ausbeuten ausgegangen. Es kann aber auch eine geringere Zahlung angenommen werden. 

Was heißt „Überwachen“?

Mit dem Überwachen wird jegliches Verhalten gemeint, dass der Organisation der Prostituierten selbst und ihrer sexuellen Kontakte meint – nicht aber das rein schützende Interesse an der Sicherheit der Prostituierten oder der Sicherstellung, dass die Prostituierte ihre Freiheit behält. Das heißt, dass das Gesetz damit insbesondere diese kontrollierenden Maßnahmen meint, die die Überlegenheit bzw. die Machtausübung des Täters und der Sicherung seiner Position meint. Sie sollen das Opfer also nicht nur abhängig vom Täter machen, sondern es auch abhängig halten, im Gegensatz zum bedingten Weisungsrecht insbesondere in Bezug auf Arbeitsort und -zeit gegenüber der Prostituierten. 

Wichtig dabei ist es, dass das Opfer sich nicht ohne Weiteres dieser Überwachung und Kontrolle entziehen kann, ohne Folgen befürchten zu müssen, wie zum Beispiel Gewalt gegen sie oder noch höhere, weitere „Strafzahlungen“. 

Welche Strafe bei Zuhälterei? 

Gemäß dem § 181a StGB wird Zuhälterei mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis fünf Jahren, in minder schweren Fällen mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft. 

Was ist Zwangsprostitution?

Die Zwangsprostitution gemäß § 232a StGB ist das Ausnutzen der persönlichen oder wirtschaftlichen Zwangslage einer Person oder das Ausnutzen ihrer Hilfslosigkeit in Verbindung zum Aufenthalt in einem anderen Land, aber auch das Veranlassen einer Person unter 21 Jahren zur Prostitution oder zur Vornahme sexueller Handlungen an ihr. Die Prostitution ist die mehrfache Aufnahme sexueller Handlungen an anderen Personen für ein Entgelt, also für Bezahlung.

Ein schwerer Fall liegt vor, sofern die Person durch Gewalt, Drohung oder List zur Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution gebracht wird.

Auch hier schützt der Gesetzgeber die sexuelle Freiheit einer Person und ihre freie Willensentscheidung, insbesondere aber auch von Minderjährigen unter 18 Jahren und Heranwachsenden unter 21 Jahren, sowie von Ausländern im Bezug zu Menschenhandel und ähnlichen Deliktsbereichen. 

Was bedeutet „Zwangslage“?

Eine Zwangslage liegt für die sich prostituierende Person vor, wenn sie einem Bedrängnis unterliegt, also durch wirtschaftliche oder persönliche Not keine andere Wahl erkennt, als sich zu prostituieren. Auch werden Personen geschützt, die diesem Bedrängnis unterliegen, da sie nicht aus Deutschland kommen und zum Beispiel die Sprache nicht beherrschen und andernfalls keine Möglichkeit erkennen, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Ihre Entscheidungsfreiheit muss hierdurch also eingeschränkt sein. 

Diese Zwangslage muss derjenige, der der Zwangsprostitution beschuldigt wird, ausgenutzt haben für seine eigenen persönlichen Zwecke, wie etwa, um Geld zu verdienen. 

Für die Erfüllung dieses Tatbestands reicht es nicht aus, dass diese Zwangslage durch die Ausnutzung der Person durch den Beschuldigten hervorgerufen wurde – diese Zwangsalge muss bereits vorher bestanden haben. Andernfalls kommen andere Delikte in Betracht. 

Was heißt „Veranlassen“?

Derjenige, der der Zwangsprostitution beschuldigt wird, muss die Prostituierte dazu veranlasst haben, der Prostitution nachzugehen oder sie fortzuführen. Dies bedeutet, dass der Beschuldigte die sich prostituierende Person dazu gebracht haben muss, etwas zu tun – also entweder sie dazu gebracht haben muss, sich zu prostituieren, oder sie dazu gebracht hat, sich weiterhin zu prostituieren. 

Dies setzt eine Kommunikation in irgendeiner Art voraus, die darauf ausgerichtet ist, dieses Ziel zu erreichen. Ein einfacher Vorschlag der Prostitution reicht also nicht – um Beschuldigter zu sein, braucht es ein hartnäckiges Verfolgen des Ziels, dass sich eine andere Person für ihn prostituiert, etwa durch ein Überreden oder bedrängendes, fortwirkendes Einwirken auf die Person.

Alternativ muss eine Person dazu gebracht werden, sexuelle Handlungen an oder vor dem Beschuldigten oder an Dritten vorzunehmen bzw. an sich als Prostituierte vornehmen zu lassen. Zudem muss die sich prostituierende Person dadurch ausgebeutet werden. Mit dieser Ausbeutung ist auch wie vorig beschrieben gemeint, dass der Beschuldigte einen wirtschaftlichen Vorteil – etwa Geld – durch die Prostitution der Person erhalten hat, ohne auf ihre Belange Rücksicht genommen zu haben. 

Welche Strafe bei Zwangsprostitution?

Der § 232a StGB sieht mehrere Strafmaßmöglichkeiten vor, je nach Schwere der Tat und seiner Umstände. Grundsätzlich drohen 6 Monate bis 10 Jahre Freiheitsstrafe, widerum nicht unter einem Jahr bis 10 Jahre Freiheitsstrafe bei zusätzlicher Gewalt, Bedrohung oder Überlistung der Prostituierten um des Zweckes willen. In minderschwere Fällen kann das Strafmaß auch nur bei 3 Monaten bis 5 Jahren Freiheitsstrafe liegen. 

Christian Gotthard
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